Vereinssatzung PDF Drucken E-Mail

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Pro Rauchfrei e.V.
  • Sitz des Vereins ist München.
  • Der Verein ist im Vereinsregister des AG München eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere
    1. einen positiven Einfluss auf Regierung, Justiz, die öffentliche Meinung und die Wirtschaft auszuüben, um Rahmenbedingungen zu schaffen, die einen umfassenden Schutz der Öffentlichkeit vor den Folgen des Passivrauchens an jedem Ort garantieren. Besonderes Augenmerk gilt hierbei Bildungseinrichtungen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Einrichtungen des Gesundheitswesens und dem Gastgewerbe

    2. die Diskriminierung von Nichtrauchern in Deutschland zu beenden
    3. die rauchfreie Gesellschaft zu erreichen
    4. zu verlangen, dass die Einnahmen aus der Tabaksteuer zur Prävention gegen das Rauchen und zur Finanzierung der Folgeschäden verwendet werden
    5. die uneingeschränkte Anwendung der bestehenden Rechte, Gesetze und Verordnungen in Bezug auf den Tabakkonsum und die Tabakindustrie durchzusetzen
    6. Rechtsbeugung und Strafvereitelung zu Gunsten der Tabakindustrie oder der Raucher konsequent zu ahnden und die Täter ihrer Ämter zu entheben
    7. eine flächendeckende und qualifizierte Versorgung mit Hilfsangeboten einzufordern
    8. den Zugang zu Tabakprodukten in Deutschland zu erschweren, besonders die vollständige Abschaffung aller Tabakautomaten zu erreichen
    9. ein vollständiges und ausnahmsloses Verbot von Tabakwerbung, Diversifikationswerbung und Sponsoring der Tabakindustrie zu erreichen
    10. finanzielle Zuwendungen des Staates an die Tabakindustrie zu stoppen und zu verhindern
    11. die Ächtung des Anbaus, der Produktion, des Handels und des Verkaufs von Tabakprodukten herbeizuführen
    12. nationale und internationale Maßnahmen zur Tabakprävention zu fördern und Kooperationen anzustreben
    13. Forschung in den Bereichen der Tabakprävention, Tabakwirtschaft und der ökologischen Auswirkungen der Tabakproduktion und des Tabakkonsums zu initiieren
  2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    1. Schriftliche und mündliche Information möglichst vieler Menschen: Vorträge für Kinder und Jugendliche in den Schulen über die Schädlichkeit des Rauchens; Anregung zu Projekttagen ”Nichtrauchen“ in Schulen; Öffentlichkeitsarbeit über die Presse
    2. Einflussnahme auf die Medien, damit flächendeckend über die Gefahren des Passivrauchens als gesellschaftliches Problem informiert wird
    3. das Suchen des Dialoges mit Politikern, Parteien und Wirtschaftsfunktionären, um ein Bewusstsein für die negativen Folgen des Rauchens zu schaffen
    4. das unverzügliche Anzeigen von Nötigungen und Körperverletzungen sowie Misshandlungen Schutzbefohlener durch aufgezwungenes Passivrauchen
    5. Durchführung von Aktionen, die dem Verein geeignet erscheinen, seine Ziele zu erreichen oder deren Erreichung zu begünstigen
    6. Ausschöpfung aller rechtlich zulässigen und verfügbaren Mittel

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern, mit Stimmrecht
    2. Ehrenmitgliedern
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Nur Mitglieder, die wenigstens den Mindestbeitrag entrichtet haben, sind ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind alle sonstigen Mitglieder des Vereins.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches oder elektronisches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    2. Ausschluss aus dem Verein oder
    3. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt oder ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet einstimmig.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich oder elektronisch mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beitragsleistungen und Pflichten

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine (soweit von der Mitgliederordnung festgelegt) Aufnahmegebühr zu leisten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
  6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen zu unterwerfen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 7 der Satzung.
  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§ 10 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand nach § 26 BGB.
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels E-Mail, Fax oder Brief. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist zu folgen.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  10. Nur persönlich anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt, sofern dies nicht durch andere Punkte der Satzung abweichend geregelt wird.
  11. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
  12. Jedes ordentliche Mitglied hat die Möglichkeit, maximal ein anderes ordentliches Mitglied per Vollmacht zu vertreten.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen,
  8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse,
  9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen,
  10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
  11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen,

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem Vorstandsvorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. >Eine Personalunion ist zulässig, sofern mindestens 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung dem zustimmen.
  3. Der Vorstand kann bei Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitgliederversammlung in Form einer Blockwahl erneut gewählt werden.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, sofern der gleiche Vorstand weniger als 2 Amtsperioden im Amt war. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich oder elektronisch erklärt haben.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
  7. >Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    5. Ausschluss von Mitgliedern
  3. Der Vorstand kann folgende Aufgaben delegieren:
    1. die des Schatzmeisters,
    2. die des Pressesprechers,
    3. die des Eventmanagers,
    4. die des Jugendvertreters,
    5. die des Schriftführers,
    6. und weitere.

§ 15 Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
  2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. >Eine Stimmrechtsübertragung ist in § 11.12 geregelt.
  3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 18 Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
    1. Ehrenordnung,
    2. Beitragsordnung,
    3. Finanzordnung,
    4. Geschäftsordnung,
    5. Verwaltungs- und Reisekostenordnung,
    6. Ordnung für den elektronischen Schriftverkehr

§ 19 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

F. Schlussbestimmungen

§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls dieMitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die eingesetzten Liquidatoren zu benennende gemeinnützige und steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat.

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.10.2005 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

München, 08. Oktober 2005

 

Wir sind

  • Voll ehrenamtlich tätig
  • Anerkannt Gemeinnützig
  • Ein eingetragener Verein
  • Akkreditierter Lobbyverband
  • In 16 Bundesländern vor Ort
  • Unabhängig und frei
  • Offen für frische Ideen

Gegenüber Rauchern tolerant, solange Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Schäden ausgeschlossen sind

Wir wollen

  • Rauchfreie Gastronomie
  • Rauchfreie Arbeitsplätze
  • Rauchfreie Krankenhäuser
  • Rauchfreie Kindergärten
  • Rauchfreie Jugendzentren
  • Rauchfreie Bildungsstätten
  • Rauchfreie Verkehrsmittel 

Mehr Rechte für Mieter und Eigentümer und die konsequente Achtung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit

Bankverbindung

Pro Rauchfrei e.V.
Sparkasse Erlangen
Konto 51 004 440
BLZ: 763 500 00