| Gast- und Beherbergungsgewerbe |
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Samstag, den 26. Januar 2008 um 01:00 Uhr
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Wir meinen, dass jeder Mensch Anspruch auf gesunde Arbeitsbedingungen hat. Dazu gehört für uns selbstverständlich auch das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz Im Gast- und Beherbergungsgewerbe ist das jedoch - anders als in anderen Branchen - noch nicht selbstverständlich. Daran ändern auch die derzeit in Deutschland bestehenden Nichtraucherschutzgesetze nur wenig - denn diese Gesetze enthalten zum Teil zahlreiche Ausnahmeregelungen, die noch immer Angestellten des Gastgewerbes gesunde Arbeitsbedingungen verwehren. Daher meinen wir, dass alle Betriebe des Gast- und Beherbergungsgewerbes rauchfrei sein müssen, soweit dort Angestellte oder Aushilfen tätig sind. Dabei differenzieren wir nicht zwischen Betrieben mit fester Lokalität oder solchen, die nur saisonweise oder mobil (Festzelte) betrieben werden. Ausnahmen von dieser Regel sehen wir für eine Übergangszeit von nicht mehr als vier Jahren bestehen, sofern Â
RaucherclubsUnter diesen Kriterien können wir uns auch sog. "Raucherclubs" vorstellen, wenn sie zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen:
Unserer Meinung nach darf dem Konsum von Tabakprodukten kein besonderer Stellenwert eingeräumt werden. Gleichwohl erkennen wir an, dass ein Wandel hin zu einer rauchfreien Gesellschaft ein Prozess ist, der sich über mehrere Generation erstrecken wird. Während dieser Zeit gilt es einerseits, den Einstieg in die Nikotinsucht unattraktiv, unbequem und unwirtschaftlich zu gestalten, andererseits nikotinabhängigen Menschen gegenüber gewisse Zugeständnisse zu machen, verbunden mit dem Ziel, Rahmenbedingungen für einen leichten Ausstieg aus der Nikotinsucht zu schaffen. Ein wirksames Instrument um gleichermaßen Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Prävention auf ein stärkeres Fundament als bisher zu stellen ist ein einheitlich rauchfreies Gast- und Beherbergungsgewerbe. Schutz der Gesundheit ist Aufgabe des GesetzgebersDer Gesetzgeber ist unserer Auffassung nach dazu verpflichtet, ein gerechtes, umsetzbares und im Sinne des Gesundheitsschutzes nachhaltiges Gesetz zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht stützt diese Auffassung durch sein Urteil vom 30. Juli 2008, indem es deutlich darauf hinweist, dass der Gesundheit Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einzuräumen ist und ausschließlich rauchfreie Betriebe verfassungskonform sind.  Keine Entscheidungsfreiheit für GastwirteÂInhaber von Gast- oder Beherbergungsbetriebes erfüllen nicht die fachlichen Voraussetzungen, das Risiko von Gesundheitsschäden durch Tabakrauch für ihre Angestellten und Gäste richtig einschätzen zu können. Nicht zuletzt aus diesem Grund lehnen wir politische Vorhaben ab, den Wirten die Entscheidungsfreiheit in diesem wichtigen Punkt zu überlassen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Pflicht, Angestellte und Gäste auch in der Gastronomie vor Schäden zu bewahren. Schließlich ist es auch unstrittig, hohe Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit, an den Jugendschutz oder an die Ausgabe von alkoholischen Getränken zu stellen. Es gibt keinen sachlichen Grund, an die Lufthygiene geringere Anforderungen zu stellen. Weiterführende Links
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Gegenüber Rauchern tolerant, solange Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Schäden ausgeschlossen sind
Mehr Rechte für Mieter und Eigentümer und die konsequente Achtung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit
Pro Rauchfrei e.V.
Sparkasse Erlangen
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BLZ: 763 500 00